Etwas Anderes wäre auf Grund des Verschlechterungsverbots denn auch gar nicht möglich. Die Probezeit wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf drei Jahre festgesetzt. 22.2 Bewährungshilfe und Weisungen Nach Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Ferner kann jede denkbare Weisung erteilt werden, die geeignet ist, der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt.