Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft und hat sich bisher an die angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten. Er ist seit dem nun zu beurteilenden Vorfall auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter den gegebenen Umständen kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden, so dass die Strafe bedingt auszusprechen ist. Etwas Anderes wäre auf Grund des Verschlechterungsverbots denn auch gar nicht möglich.