Hinsichtlich Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden und nach wie vor geltenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 486). Seither hat sich keine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben (pag. 530, pag. 588, Z. 1 ff.). Der massgebende Tagessatz ist auf CHF 30.00 festzusetzen.