28 kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Hinsichtlich Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden und nach wie vor geltenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.