Er hat damit nichts Anderes gemacht, als die vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Ersatzmassnahmen einzuhalten. Die Einhaltung war denn auch Bedingung für seine Haftentlassung. Diesbezüglich rechtfertigt sich entgegen der Feststellung der Vorinstanz keine Strafminderung. Die Strafempfindlichkeit ist neutral zu bewerten. 20.4 Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer somit eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Auf Grund des Verschlechterungsverbots darf die vorinstanzliche Strafe von 130 Tagessätzen jedoch nicht überschritten werden.