Zwar ist diese Vorstrafe deliktisch nicht einschlägig, sie steht aber ebenfalls in einem Alkoholkonnex. Auch dieser Weckruf beeindruckte den Beschuldigten offensichtlich nicht in seinem Verhalten, obwohl er um die Problematik seines Alkoholkonsums in Bezug auf die Auswirkungen auf sein deliktisches Verhalten wusste. Das hier zu beurteilende Delikt beging er zudem während bereits hängigem Strafverfahren BM 21 23847 wegen Drohung und Beschimpfung (pag. 3), welches später zufolge abgeschlossener Vereinbarung und Rückzug des Strafantrags eingestellt wurde (pag.