SR 741.51) zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 30.00 (Vollzugsaufschub und Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (bei Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 25 Tagen) sowie zu einer Busse von CHF 200.00 (bei Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt (pag. 581). Zwar ist diese Vorstrafe deliktisch nicht einschlägig, sie steht aber ebenfalls in einem Alkoholkonnex.