27 sein mochte, so kann dies nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal zahlreiche andere traumatisierte Flüchtlinge sich keine strafrechtlichen Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte wurde von verschiedenen Seiten durch sein Umfeld wohlwollenden und mit Besorgnis auf seine psychischen Probleme und seinen übermässigen Alkoholkonsum aufmerksam gemacht. Er befand sich diesbezüglich auch in Behandlung (pag. 229, Z. 74 ff.; pag. 239, Z. 554 ff.). Das Vorleben wirkt sich insgesamt neutral aus.