Der Versuch ist somit vollendet. Es ist zwar dem Zufall, aber wohl auch ein wenig seiner Alkoholisierung zu verdanken, dass er C.________ verfehlte. Zu Gute kommt dem Beschuldigten, dass er es bei diesem einen Versuch bleiben liess und dann vorerst – wenn auch nicht ganz aus eigenen Stücken – vom Beschuldigten abliess. Eine Reduktion der Strafe um ca. einen Drittel, ausmachend 60 Tagessätze, erscheint unter diesen Voraussetzungen angemessen. Die Strafe reduziert sich damit auf 120 Tagessätze. 20.3 Täterkomponenten