Er entschied sich aber bewusst dafür, aus der Bierflasche eine gefährliche Stichwaffe zu machen. Die von der Vorinstanz unter dem Titel Vermeidbarkeit gewährte Minderung kann somit nicht nachvollzogen werden, eine solche ist unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte handelte zudem direktvorsätzlich, so dass auch eine Reduktion für den Eventualvorsatz der Vorinstanz wegfällt. Insofern bleibt es bei den ausgefällten 180 Tagessätzen. 20.2 Versuch Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern.