___ angreifen und verletzen zu wollen. Wenn diese Tendenzen auch nicht straferhöhend berücksichtigt werden dürfen, weil sie nicht angeklagt sind, so zeigen sie doch immerhin auf, dass die zu beurteilende Tathandlung durchaus vermeidbar gewesen wäre. Insbesondere hätte der Beschuldigte auch einfach mit der intakten Flasche (oder gar nicht) nach C.________ stossen resp. schlagen können. Er entschied sich aber bewusst dafür, aus der Bierflasche eine gefährliche Stichwaffe zu machen.