26 12. März 2018, SK 18 22 vom 18. Juni 2018) und der Einmaligkeit des Zustechens erscheint eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Ad Subjektive Tatschwere: Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich schon nur auf Grund eines banalen Streits über das Kochen/Essen provoziert und veranlasst sah, den befreundeten C.________ körperlich anzugehen.