Hätte der Beschuldigte C.________ mit seinem Stich nicht verfehlt, wäre von einer erheblichen Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Immerhin hat der Beschuldigte nachweislich lediglich einmal zugestochen und dann (vorerst) von C.________ abgelassen. Bei einem abgebrochenen Flaschenhals handelt es sich aber um einen besonders gefährlichen Gegenstand, weil damit – anders als bspw. mit einem Messer – gleich mit mehreren scharfkantigen Flächen und Spitzen bei einem einzigen schwungvollen Stich grossflächige resp. multiple Hautverletzungen zugefügt werden können.