20. Konkrete Strafzumessung 20.1 Tatkomponenten Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (Urteil des BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 f. zu vor Art. 122 StGB).