Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im eigentlichen Tatzeitpunkt, also noch vor dem Nachtrunk, keine derartige alkoholbedingte Einschränkung aufwies, als dass er in seiner Schuldfähigkeit als eingeschränkt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB betrachtet werden müsste. Weitere Schuldausschliessungs- und/oder Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 17.6 Fazit Der Beschuldigte ist somit wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen.