Immerhin konnte er sich auch spontan daran erinnern, ein Problem mit C.________ gehabt, die Flasche am Tisch zerbrochen zu haben und C.________ damit sowie auch mit einem Beil Angst machen zu wollen (pag. 16, Z. 107 ff.). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im eigentlichen Tatzeitpunkt, also noch vor dem Nachtrunk, keine derartige alkoholbedingte Einschränkung aufwies, als dass er in seiner Schuldfähigkeit als eingeschränkt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB betrachtet werden müsste.