24 Kontrolle offenbar noch Alkohol konsumiert hatte (pag. 168, Z. 37; pag. 169, Z. 99; pag. 250, Z. 148 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass der um 21:53 Uhr festgestellte Atemalkohol durch den Nachtrunk noch einmal höher ausfiel resp. dass die BAK im Zeitpunkt der Tat ein Stück tiefer als 1.86 Promille war. Dadurch werden auch die vorerwähnten ärztlichen Beobachtungen (pag. 116) rückbezogen auf den Tatzeitpunkt relativiert.