Auf eine Auswertung dieser Asservate wurde daraufhin jedoch verzichtet (pag. 121). Der Beschuldigte befand sich in seinem Zustand somit unter der vom Bundesgericht als Faustregel erwähnten Grenze von 2 Promille, ab welcher sich in etwa die leichte Einschränkung der Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB manifestiert. Im Zeitpunkt der Anhaltung befand er sich vor dem Haus, mit einer Flasche Bier in der Hand, welche ihm abgenommen werden konnte (pag. 102). Er wirkte auf die Polizei alkoholisiert und sehr angetrieben (pag.