_ bestätigte mit Schreiben vom 30. Juli 2021 beim Beschuldigten eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer mittelgradig depressiven Störung. Bekannt sei zudem ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (pag. 113). Dabei ist festzuhalten, dass Dr. R.________ den Beschuldigten erst gerade seit 2.5 Monaten in Behandlung hatte und im Zeitpunkt des Berichts lediglich drei Konsultationen stattgefunden hatten. Auch hatte er die Diagnosen offensichtlich nicht selber gestellt, sondern nannte sie als Zuweisungsgrund.