17.5 Subsumtion Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass auf Grund der Alkoholisierung des Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls lediglich eine leicht verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe, welche jedoch deswegen zu keiner Strafmilderung führe, weil der Beschuldigte den Defektzustand im Wissen um seine Reaktionen (im Sinne einer actio libera in causa) herbeigeführt habe und das konkrete Delikt für ihn auch voraussehbar gewesen sei. Dr. med. R.________ bestätigte mit Schreiben vom 30. Juli 2021 beim Beschuldigten eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer mittelgradig depressiven Störung.