Handelte der Täter im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung liegt zwar bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3 Promille in der Regel Schuldunfähigkeit und ab 2 Promille grundsätzlich verminderte Schuldfähigkeit vor. Dabei handelt es sich allerdings um eine Faustregel. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine ungefähre Orientierungshilfe (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2d; BGE 119 IV 120 E. 2b; BGE 122 IV 49 E. 1b).