Der Beschuldigte hatte – wenn auch im Nachgang zum eigentlichen Vorfall – auch klar verbalisiert, dass er mit dem Beschuldigten «noch nicht fertig» war. Der Tatbestand der vorsätzlichen, versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ist damit erfüllt. 17.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe 17.4 Allgemeine Ausführungen War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat eizusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Handelte der Täter im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit, so mildert das Gericht die Strafe (Art.