Der Beschuldigte hatte im Verlaufe der verbalen Eskalation zu einer Flasche gegriffen und diese zerschlagen. Statt die Flasche oder den angebrochenen Flaschenhals nur drohend gegen das Opfer hoch- oder zumindest anzuheben, stach er damit während eines dynamischen Geschehens in Richtung Bauch des Opfers. Die kurze Zündschnur des Beschuldigten insbesondere unter Alkoholeinfluss war in dessen Freundeskreis bekannt und wur-