___ abliess. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe, indem er mit seinem Handeln eine Verletzung von C.________ in Kauf genommen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschuldigte selber im Nachhinein beteuerte, dass er dem Geschädigten nur habe Angst machen wollen und ihn nie verletzt hätte, sprechen sein Verhalten, seine Angaben zu den erlebten Gefühlen und die notorischen Auswirkungen von Alkohol auf ihn eine deutlich andere Sprache. Der Beschuldigte hatte im Verlaufe der verbalen Eskalation zu einer Flasche gegriffen und diese zerschlagen.