Auch bereits wenig kraftvoll geführte Stichbewegungen damit sind geeignet, schwere Hautdefekte zu verursachen. Das Zustechen mit dem abgebrochenen Flaschenhals stellte nach dem Plan des Beschuldigten auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt dar, um dem Opfer solche Verletzungen zuzufügen. Nach diesem mindestens einmaligen Zustechen gab es aus Tätersicht kein Zurück mehr. Der Taterfolg trat nur aus Zufall nicht ein, resp. konnte letztendlich nicht verwirklicht werden, weil der Beschuldigte aufgrund einer Dritteinwirkung von C.________ abliess.