Bis zu diesem Zeitpunkt erschöpften sich die äusserlichen Anzeichen im Handeln des Beschuldigten in einer Drohgebärde, welche dem Geschädigten zumindest Respekt einflössen sollte. Indem er daraufhin im Verlaufe eines dynamischen, schwer kontrollierbaren Geschehens auf engem Raum jedoch mindestens eine Stichbewegung Richtung Bauch von C.________ ausführte, überschritt er die Schwelle von der Drohung hin zur Ausführungshandlung, unweigerlich mit dem Ziel einer zumindest einfachen Körperverletzung.