17.2 Subsumtion C.________ hat anlässlich des Vorfalls vom 12. Juli 2021 keine Verletzungen davongetragen. Daraus ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist, womit lediglich eine versuchte Begehung in Betracht fällt. Gemäss Beweisergebnis war der Beschuldigte am besagten Abend angetrunken und aggressiv. Er und C.________ befanden sich in einer verbalen Auseinandersetzung.