21 schlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (vgl. Urteil des BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2). 17.2 Subsumtion C.____