2 StGB ist gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erzeugt. Bei dieser qualifizierten Form bleibt zwar die Strafandrohung unverändert, hingegen entfällt das Antragserfordernis. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 f. zu Art. 123). Als gefährliche Tatmittel nennt Art.