20 Die Kammer geht nach dem Gesagten von folgendem erstellten Sachverhalt aus: Der Beschuldigte war am Abend des 12. Juli 2021 mit 1,86 Gewichtspromille angetrunken und aggressiv. Anlässlich einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit C.________ zerbrach der Beschuldigte eine Bierflasche, hielt diese am Flaschenhals und machte damit in der Nähe von C.________ mindestens eine Stichbewegung gegen dessen Bauch. Der Beschuldigte liess aufgrund einer Dritteinwirkung, am wahrscheinlichsten durch J.________, von C._____