214, Z. 63 f.). Auch dieses Verhalten weist darauf hin, dass der Beschuldigte mit C.________ noch nicht fertig war und sein ursprünglich gefasster Entschluss immer wieder in ihm auflebte, C.________ aufzuspüren und ihn anzugreifen. Es kann somit bei umfassender Betrachtung der Ereignisse des 12. Julis 2021 nicht argumentiert werden, der Beschuldige habe nach dem einmaligen Zustechen gegen C.________ von diesem abgelassen, was ein Indiz dafür sei, dass er keine direkte Verletzungsabsicht gegen ihn gehabt habe.