_ war dabei, dass L.________ und J.________ Angst davor hatten, dass der Beschuldigte das Beil in die Hände kriegen könnte (pag. 217, Z. 172 ff.). Er selber gehe auf Abstand, wenn der Beschuldigte getrunken habe, eine Schlägerei oder eine Messerstecherei sei dann vorprogrammiert (pag. 217, Z. 196 ff.). Der Beschuldigte sei für seine Trunkenheit und sein auffälliges Verhalten danach bekannt. Wenn der Beschuldigte betrunken sei, gehe er immer auf Abstand. Wenn er trinke, werde er aggressiv, deshalb rede er nicht mit ihm (pag. 224, Z. 192 ff.).