371, Z. 16 f.]). Der Beschuldigte führte aus, er wolle sich bei allen Beteiligten entschuldigen, auch bei der Staatsanwältin. Seine Wut steige so weit, dass er sich selbst nicht mehr unter Kontrolle habe (pag. 253, Z. 267 f.). Darin zeigt sich auch die Ambivalenz der Aussagen des Beschuldigten: Einerseits beteuerte er, dass er keine echten Verletzungsabsichten gehabt habe, sondern C.________ nur Angst habe einjagen wollen. Andererseits zeigt er sich hingegen selber reuig, weil er weiss, wie er in alkoholisiertem Zustand