189, Z. 112 ff.). Das beschriebene Verhalten lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte C.________ mindestens oberflächlich an der Haut verletzen, nicht aber töten wollte. Der Beschuldigte selber gab im Rahmen seiner tatnächsten Einvernahme an, dass er C.________ habe angreifen wollen (pag. 229, Z. 44 f.; pag. 230, Z. 115). Es sei möglich, dass er ihm aus Wut gesagt habe, er wolle ihn aufschneiden/aufschlitzen, bevor C.________ gesagt habe «ja mach doch» (pag. 251, Z. 193 f.). Dies erklärte auch C.________ so («Er wollte mir Angst machen und machte Stichbewegungen gegen mich. Ich sagte ihm dann ‘stich zu’» [pag. 371, Z. 16 f.]).