18 Der Beschuldigte habe vor niemandem Angst. Er habe sogar die Polizei angreifen wollen (pag. 155, Z. 299 ff.). Er habe im Moment des Angriffs Angst gehabt (pag. 161, Z. 109 f.). Mit dem einmaligen Zustechen kann dem Beschuldigten klarerweise keine Tötungsabsicht und auch keine Absicht zur schweren Körperverletzung nachgewiesen werden. Bezeichnend ist jedoch, dass sein ganzes Verhalten, seine Drohgebärden und letztendlich der Angriff mit der Flasche bei C.________ Angst und Schrecken sowie Furcht um sein Leben ausgelöst haben.