Zwischen dem Beschuldigten und C.________ gab es am besagten Abend eine Auseinandersetzung. Den verschiedenen Zeugen zufolge lediglich wegen des Essens (pag. 118, Z. 78 f.; pag. 204, Z. 41; pag. 215, Z. 77; pag. 224, Z. 178), ein an sich banaler Streit. Sonst hatte – soweit aus den Akten ersichtlich – an besagtem Abend niemand Streit miteinander, insbesondere hatte der Beschuldigte mit niemand anderem eine Auseinandersetzung ausser mit C.________. Dies war der Ausgangspunkt der Streitigkeit.