Es bestand somit ein erhebliches Verletzungsrisiko. 15.6 Verletzungsabsicht Hinsichtlich (Verletzungs-)Absichten des Beschuldigten kann sich die Kammer den Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht anschliessen. Obwohl das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der versuchten Körperverletzung mit einem Beil zum Nachteil von C.________ eingestellt wurde, können das Vor- und Nachtatverhalten des Beschuldigten sowie überhaupt die gesamten Umstände an besagtem Abend nicht einfach ausgeblendet werden.