590, Z. 21]), muss infolgedessen als reine Schutzbehauptung gesehen werden, dies nicht zuletzt auch aufgrund der gegebenen Raumverhältnisse. Übereinstimmend mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte und C.________ sich im dynamischen Geschehen auf kleinem Raum sehr nahe kamen und der Stoss mit dem abgebrochenen Flaschenhals gegen den Bauch C.________ aus kurzer Distanz erfolgte. Es bestand somit ein erhebliches Verletzungsrisiko.