205, Z. 92 ff.; pag. 209, Z. 77 f.]) von Anfang an unumwunden, im Wohnzimmer präsent gewesen und die Ereignisse beobachtet zu haben. Auf seine Aussagen ist demnach abzustellen, zumal sie – wie erwähnt – mit denjenigen von C.________ übereinstimmen. Dass hingegen der Beschuldigte konstant davon sprach, C.________ nie sehr nahe gekommen zu sein («knapp zwei Meter» [pag. 232, Z. 203], ca. 1.5 - 2 m [pag. 248, Z. 54 f.], «1.5 Meter» [pag. 380, Z. 3], «etwa zwei Meter» [pag. 590, Z. 21]), muss infolgedessen als reine Schutzbehauptung gesehen werden, dies nicht zuletzt auch aufgrund der gegebenen Raumverhältnisse.