__ anlässlich des konkreten Vorfalls mit der Flasche liegen ebenfalls unterschiedliche Angaben vor. Für die Version von C.________, wonach die Entfernung zwischen ihm und dem Beschuldigten anlässlich des Flaschenvorfalls etwa eine halbe Armlänge betragen habe resp. der Beschuldigte sehr nah gewesen sei (pag. 153, Z. 189 ff.; pag. 161, Z. 93 ff.; pag. 370, Z. 22 f.), spricht, dass K.________ diese Entfernung mehrfach bestätigte («ca. 30-50 cm [pag. 216, Z. 153 f.] bzw. «Es war in der Nähe. Ca. 30cm» [pag. 222, Z. 96]). Wie oben dargelegt, kommt seiner Zeugenaussage besondere Glaubhaftigkeit zu.