auf Grund seines Alkoholkonsums und der Tatsache, dass er gemäss eigenen Angaben nicht sehr an den Vorfällen interessiert war, nicht ausschlaggebend sind. Die Frage muss deshalb offenbleiben, resp. muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die von C.________ beschriebene Abwehrhandlung nicht wie von ihm geschildert stattgefunden hat. Bezüglich Abnehmen der Flasche kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 56 f. der erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 467 f.). C.________ gab zwar konstant an, dass J.________ dem Beschuldigten die Flasche abgenommen habe. J.________ selbst bestreitet dies jedoch (pag. 189, Z. 91 ff.).