16 pag. 222, Z. 96) und sich der Beschuldigte dann selbst beruhigt habe (pag. 221, Z. 75 f.). C.________ habe seine Arme gar hinter dem Rücken verschränkt gehabt (pag. 222, Z. 124 ff.). Der Beschuldigte selber erklärte noch, C.________ habe ihn festgehalten (um den Körper, von der Seite her, mit beiden Armen [pag. 232, Z. 238 sowie pag. 233, Z. 249 ff.]). Kurz darauf stellte sich dann aber heraus, dass er damit einen anderen Vorfall (nach dem Flaschenvorfall) gemeint hatte (pag. 233, Z. 242 ff.). An sich ist kein Grund ersichtlich, weshalb C.________ in diesem Punkt etwas Unwahres behaupten sollte.