Distanz und Verletzungsrisiko C.________ gab durchwegs an, dass er den Beschuldigten im Moment des Vorfalls am rechten Arm/an der rechten Hand/am rechten Handgelenk habe festhalten können (pag. 150, Z. 58 ff.; pag. 152, Z. 124 und Z. 153 ff.; pag. 160, Z. 80 ff.; pag. 162, Z. 141 f.; pag. 370, Z. 6 f. und Z. 13). Der Beschuldigte bestritt dies vehement. Keiner der Zeugen bestätigte indes C.________ Version, auch K.________ nicht, dessen Aussagen am zuverlässigsten scheinen. Dieser sagte vielmehr aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und C.________ keine Berührung bzw. keinen körperlichen Kontakt gegeben habe (pag.