Dieses Aussageverhalten ist befremdlich. Da er aber immerhin von C.________ und L.________ entsprechend belastet wird, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er tatsächlich zugegen war, als sich der Vorfall ereignete. Insofern kann sich die Kammer der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach L.________, K.________, J.________, M.________ und selbstredend der Beschuldigte sowie C.________ anlässlich des fraglichen Vorfalls mit der Flasche im Wohnzimmer anwesend waren. 15.5 Distanz und Verletzungsrisiko