205, Z. 84 f.). Er habe die zerbrochene Flasche nicht in der Hand des Beschuldigten gesehen (pag. 205, Z. 93). Vor der Staatsanwaltschaft gab er dann aber an, dass der Beschuldigte habe einstechen wollen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte die Flasche zerbrochen und damit herumgefuchtelt habe. Er habe gesehen, dass die Flasche in seiner Hand gewesen sei. Dabei konnte er auch die beobachtete Bewegung vorzeigen (pag. 209, Z. 54 ff.). Dieses Aussageverhalten ist befremdlich.