_ abzustechen (pag. 169, Z. 57 f.), wobei J.________ diese Information durchaus auch von anderen Beteiligten erhalten haben kann. Insgesamt ist aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er im Wohnzimmer anwesend war, als der Vorfall geschah. Seine anderslautenden Beteuerungen sind als Schutzbehauptungen zu werten, weil er sich aus dem Ganzen heraushalten und niemanden mit seiner Aussage belasten will. M.________ gab in seiner ersten Einvernahme zu Protokoll, er sei erst aus seinem Zimmer gekommen, als er gehört habe, wie eine Flasche zerbrochen worden sei (pag. 205, Z. 84 f.).