15 vernahme gab er an, dass im Zeitpunkt des Flaschenvorfalls neben ihm, dem Beschuldigten und C.________ auch J.________, K.________ und M.________ im Raum gewesen seien (pag. 200, Z. 147 f.). J.________ stritt durchwegs ab, den Vorfall gesehen zu haben. Er sei erst dazugekommen, als er das Glaszersplittern gehört habe (pag. 188, Z. 81 ff.). Diese Behauptung ist insofern wenig glaubhaft, als dass der Beschuldigte, C.________ und L.________ das Gegenteil behaupten.