192, Z. 52 ff.). Die Fragestellung war allerdings sehr generell («Wer befand sich alles in der Wohnung?»), so dass daraus noch nicht geschlossen werden kann, L.________ habe damit diejenigen bezeichnet, welche beim eigentlichen Vorfall zugegen gewesen seien. Weitere Angaben zu den Anwesenden machte er in dieser Einvernahme nicht. Anlässlich der zweiten Ein-