Dass er wenig später unter den Anwesenden auch noch M.________ erwähnte, muss nicht bedeuten, dass dieser den Vorfall nach seinem Verständnis ebenfalls gesehen habe. Die Frage war nämlich, wer alles sich während des Vorfalls an der I.________(Strasse) .________ in der betroffenen Wohnung befunden habe (pag. 215, Z. 103 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, nach dem Flaschenvorfall sei C.________ in die Nachbarswohnung gegangen, der Beschuldigte habe ihn gesucht, geschrien und sei umhergerannt. Er und L.________ hätten weiterhin auf dem Sofa gesessen, dann sei auch J.________ dazugekommen (pag. 222, Z. 101). Es ist davon auszugehen, dass er damit meinte, J._____