Er hat sich selber in diesem Punkt somit nicht widersprochen. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme ca. zwei Wochen später gab er an, er sei mit L.________ im Gespräch gewesen, als der Beschuldigte plötzlich gekommen sei und die Flasche zerbrochen habe (pag. 160, Z. 50 ff.). Somit war aus seiner Sicht neben J.________ auch L.________ dabei. Später gab er auf konkrete Frage hin zusammenfassend an, dass L.________, J.________ und K.________ den Vorfall gesehen hätten. Diese seien dann auch vor Ort gewesen, als die Polizei eingetroffen sei (pag. 162, Z. 125 f.).